Bisher war es Pflicht, neben dem Impressum - auf einer separaten Seite - eine Datenschutzerklärung für Websites einzustellen, die gut sichtbar von allen Seiten verlinkt werden muss. Rechtsgrundlage dafür war bislang ausschließlich § 13 Abs. 1 TMG. Seit dem 25. Mai 2018 sind für dem staatlichen Bereich zuzurechnende Dienstanbieter daneben die Vorschriften des Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Diese gilt allerdings nicht für den kirchlichen Bereich. Hier gilt weiterhin ausschließlich das EKD-Datenschutzgesetz (DSG), das aber parallel zum Inkrafttreten der DSGVO zum 24. Mai 2018 novelliert wurde. Dessen § 17 ist dem Art. 13 DSGVO erkennbar nachgebildet, so kann man sich an den Standards orientieren, die künftig auch für den dem staatlichen Recht unterworfenen Bereich gelten. Hier finden Sie alle Informationen der EKD rund um das Thema Datenschutz.