Die Toten und der Datenschutz
"Darf ich das denn?", fragen immer wieder Menschen, die auf der Trauerplattform Gedenkenswert eine Erinnerungsseite anlegen wollen. Sie sind Freund*innen oder Kolleg*innen des Toten und würden gerne an ihn erinnern. Dieser Mensch war ihnen vertraut und wichtig, aber "...ich bin ja trotzdem nicht mit ihm verwandt!?"
Was den Datenschutz angeht, kann hier weitestgehend Entwarnung gegeben werden. So seltsam es klingt: Toten werden keine Persönlichkeitsrechte mehr zugebilligt. Das bedeutet, dass auch die Datenschutzgesetze, die für Lebende gelten, nicht auf sie übertragen werden können. Es muss also nicht das Privileg der Familienangehörigen oder Erb*innen sein, eine Erinnerungsseite für einen Verstorbenen anzulegen. Rechtlich betrachtet dürfen das auch Freunde, Bekannte, Kolleginnen postum tun. Dabei müssen allerdings die folgende Punkte Berücksichtigung finden:
- Wer mit dem Posten der Fotos ein wirtschaftlichen Interesses verfolgt, muss die Einstimmung der Erben einholen - mindestens zehn Jahre lang.
- Das hochgeladene Material darf keinen materiellen Wert darstellen, so dass dessen Verwendung auf Kosten der Vermögensinteressen der Erb*innen ginge. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Lieder einer verstorbenen Musikerin gepostet würden, Fotos eines Models oder Texte einer Autorin. Die Urheber- und Lizenzrechte werden mit dem Tod nämlich nicht hinfällig, sondern gehen an die Erb*innen über.
- Sobald Fotos hochgeladen werden, sind die Bildrechte zu achten. Wenn z.B. eine Profifotografin oder eine Reporter*in die Aufnahmen gemacht hat, sind diese auch nach dem Tod der abgebildeten Person nicht rechtefrei.
- Bei Fotos, die den Verstorbenen zusammen mit noch lebenden Menschen zeigen, ist natürlich der Schutz der Daten der Lebenden zu beachten. Neben der verstorbenen Großmutter ihre drei Enkel? Hier greifen dann natürlich die sehr viel strengeren Schutzbestimmungen für die Lebenden!
Aber es geht nicht nur um die rechtlichen Fragen
Digitale Kommunikation birgt Chancen für die Trauergemeinden. Aber sie kann auch zu neuen Aushandlungsproblemen unter Hinterbliebenen führen. Nachdem über viele Jahrzehnte der Tod immer mehr zur "Privatangelegenheit" wurde, kehrt die Trauer jetzt über das Internet in den öffentlichen Raum zurück. Wenn eine größere Zahl von Trauernden eigene Erinnerungen an den Verstorbenen postet, können diese einander wunderbar ergänzen und einen resilienzstärkenden Austausch ermöglichen. Aber es ist auch denkbar, dass sie miteinander konkurrieren oder sogar einander wiedersprechen.
Hier ist Empathie und Fingerspitzengefühl angebracht. So wie wir uns in "echten" Begegnungen mit Trauernden um ein rücksichtsvolles und sensibles Auftreten bemühen, ist auch in digitalen Medien alles zu vermeiden, was als übergriffig oder verletzend erlebt werden kann.
Pfarrer*innen haben auf Gedenkenswert die Möglichkeit, die von ihnen gehaltene Grabrede auf einer Erinnerungsseite zu hinterlegen. Diese Reden werden dann erfreulich oft gelesen. Aber es kann sinnvoll sein, sie vor dem Hochladen nochmal kurz zu überarbeiten: Nicht jedes in der Aussegnungshalle persönlich den engsten Angehörigen zugesprochene Wort eignet sich für einen öffentlich zugänglichen Nachruf.
Sehr positives Feedback aus den Trauergemeinden
Das evangelische Erinnerungsportal Gedenkenswert hat einen "Ärger-melde-Button" und wird laufend redaktionell und seelsorglich begleitet. Bislang ist noch zu keiner einzigen Beschwerde durch Angehörige gekommen. Im Gegenteil: Pfarrer*innen, die mit der Plattform arbeiten, berichten von sehr positiven Reaktionen durch die Hinterbliebenen. Es gibt Erinnerungsseiten, auf denen schon über hundert Kerzen angezündet wurden, wie dieses Beispiel zeigt.
Im Download-Bereich finden Sie einen Flyer, den Sie gerne zum Bestattungsgespräch mit den Angehörigen mitnehmen können. In dieser Netzmarinalie sehen Sie, wie Sie ganz einfach ausgewählte Erinnerungsseiten auf Ihre Gemeindehomepage übertragen können.
Gedenkenswert ist ein Angebot von Vernetzte Kirche im Evangelischen Presseverband Bayern.